Der neue Führerschein B196 ist da

15.01.2020

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg hat die wichtigsten Fragen zum neuen Führerschein B196 wie folgt zusammengetragen und uns zur Verfügung gestellt:
 
Wann ist die Verordnung in Kraft getreten?
Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 52 am 30. Dezember 2019 veröffentlicht und ist am 31.12.2019 in Kraft getreten.
 
Ab wann dürfen die Schulungen angeboten werden?
Da die Verordnung in Kraft ist, kann jederzeit begonnen werden.
 
Wer darf die Schulungen durchführen?
Nach der Verordnung darf die Schulung nur in Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis Klasse A durchgeführt werden und nur durch Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse A. 
 
Muss der Bewerber vor Beginn der Schulung einen formellen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen?
Gemäß der Verordnung ist beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b FeV beizubringen.
 
Werden eine Sehtestbescheinigung und/oder eine Erste-Hilfe-Bescheinigung benötigt?
Da es sich - wie bei B96 - nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine Ausweitung einer bestehenden Fahrerlaubnis handelt, werden kein Sehtest und kein Erste-Hilfe-Kurs benötigt.
 
Welche Theorieausbildung ist erforderlich?
Die Bewerber um die Schlüsselzahl 196 müssen den kompletten klassenspezifischen Theorieunterricht der Motorradklassen gemäß Anlage 2 FahrschAusbO besuchen.
 
Dürfen reguläre Bewerber um eine Zweiradklasse und B196-Bewerber gemeinsam theoretisch unterrichtet werden?
Da es sich in beiden Fällen um den identischen Unterricht handelt, ist dies unstrittig zulässig.
 
Darf für die praktische Schulung ein Automatikfahrzeug verwendet werden?
Ja.
 
Dürfen bei der praktischen Ausbildung mehrere Bewerber gleichzeitig unterrichtet werden?
Nein. 
 
Welche Dauer muss die praktische Schulung umfassen?
Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten durchgeführt werden.
 
Welche Inhalte müssen die praktische Schulung umfassen?
Gemäß der Verordnung müssen die fahrpraktischen Übungen auf die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der FahrschAusbO entfallen.
Dies bedeutet, dass die praktische Schulung aus den folgenden Themen besteht:
· Fahrzeugbeherrschung (GFA)
· Außerortsfahrten (ÜL / AB)
 
Wie muss die praktische Schulung zwischen den Themen Fahrzeugbeherrschung (GFA) und Außerortsfahrten aufgeteilt werden?
Es ist lediglich geregelt, dass die Fahrerschulung auf die Sachgebiete der Anlagen 3 und 4 FahrschAusbO „entfallen" muss. Die Schulung selbst unterliegt aber nicht der FahrschAusbO. Somit kommen die dort angegebenen zeitlichen Vorgaben für die Sonderfahrten nicht zum Tragen.
Da der Verordnungsgeber keine weiteren Vorgaben macht, muss bzw. kann jeder Fahrlehrer selbst – abhängig vom Lernfortschritt des Bewerbers - entscheiden wie er diese Inhalte aufteilt.
 
Wie muss sich der Fahrlehrer verhalten, wenn er nach den vorgeschriebenen mindestens fünf Doppelstunden Praxis zur Erkenntnis kommt, dass die Schulung nicht erfolgreich war?
Die von der Verordnung vorgegebenen fünf Doppelstunden sind eine Mindestzahl. Ist nach deren Durchführung die Schulung nicht abgeschlossen, müssen weitere Übungsfahrten erfolgen.
Sollte der Kunde jedoch weitere Fahrstunden verweigern, darf der Fahrlehrer die Bescheinigung nicht ausstellen.
 

Stand: 08.01.2020